Buchhaltung auslagern ohne Softwarewechsel: wer bucht in wessen System?
Software wechseln, Fremdzugang vergeben oder im System des Dienstleisters buchen lassen – drei Modelle mit sehr unterschiedlichen Folgen für Lizenzen, Datenschutz und den Ausstieg.
Anbieter für ausgelagerte Buchhaltung beschreiben, was sie tun. Selten beschreiben sie, wo sie es tun. Genau daran hängt aber, ob Sie eine zusätzliche Lizenz zahlen, wer Zugang zu Ihren Systemen bekommt, wie aufwendig der Einstieg wird und wie einfach Sie wieder herauskommen. Dieser Beitrag stellt die drei gängigen Modelle nebeneinander. Ob sich das Auslagern für Ihr Portfolio überhaupt rechnet, behandeln wir getrennt im Beitrag Buchhaltung in der Hausverwaltung auslagern.
Drei Modelle, wie ausgelagerte Immobilienbuchhaltung technisch läuft
Praktisch gibt es nur drei Wege, und sie unterscheiden sich grundlegend.
| Frage | Modell 1: Sie wechseln die Software | Modell 2: Fremdzugang zu Ihrer Software | Modell 3: Dienstleister bucht im eigenen System |
|---|---|---|---|
| Wo wird gebucht | In der Software des Dienstleisters, die auch Sie nutzen | In Ihrer Software | In der Software des Dienstleisters |
| Datenmigration nötig | Ja, vollständig | Nein | Nein |
| Zusätzliche Lizenz | Neue Lizenz für Ihr Haus | Nutzerplatz für den Dienstleister, meist auf Ihre Rechnung | Keine auf Ihrer Seite |
| Fremdzugang zu Ihren Systemen | Kein separater Zugang nötig – Sie arbeiten ohnehin im selben System | Ja, dauerhaft | Nein |
| Einarbeitung Ihrer Mitarbeiter | Vollständig, neue Oberfläche | Keine | Keine |
| Sie sehen den Buchungsstand | Direkt im System | Direkt im System | Über die gelieferten Auswertungen |
| Ausstieg | Erneute Migration | Zugang entziehen, Daten bleiben bei Ihnen | Datenherausgabe muss vertraglich geregelt sein |
Modell 1: Sie wechseln auf die Software des Dienstleisters
Der Dienstleister arbeitet nur in einem Programm, und Sie ziehen mit um. Das ist sauber, solange man den Preis kennt: Stammdaten, Objekte, Einheiten, offene Posten und Salden müssen übertragen und abgestimmt werden, Ihre Mitarbeiter lernen eine neue Oberfläche, und die Umstellung fällt zwangsläufig in ein laufendes Wirtschaftsjahr. Ein Softwarewechsel ist ein eigenes Projekt – wer ihn nebenbei als Beiwerk einer Auslagerung mitnimmt, unterschätzt ihn regelmäßig. Und er wirkt in beide Richtungen: Passt die Zusammenarbeit später nicht, steht dieselbe Migration noch einmal an.
Modell 2: Der Dienstleister bekommt Zugang zu Ihrer Software
Das ist der Weg, der nach dem geringsten Aufwand klingt: Sie ändern nichts, der Dienstleister arbeitet einfach in Ihrem System mit. Der Aufwand verschwindet dabei aber nicht, er verlagert sich nur – von der Buchhaltung in die IT. Ein externer Zugang muss eingerichtet, mit Rechten versehen, überwacht und beim Ausscheiden einzelner Mitarbeiter des Dienstleisters wieder abgeräumt werden. Das ist beherrschbar, aber es ist Arbeit, und sie fällt bei Ihnen an.
Modell 3: Der Dienstleister bucht in seinem eigenen System
Sie liefern Belege, der Dienstleister bucht in seiner eigenen Instanz und liefert die fertigen Auswertungen und Abrechnungen zurück. Ihre Software bleibt Ihre Software, unverändert und ohne Fremdzugang. So arbeiten wir: vollständig in einer eigenen Instanz von Impower, einer am Markt etablierten Verwaltungssoftware – welches Programm Sie selbst einsetzen, spielt dafür keine Rolle.
Bezahlt wird dieses Modell mit dem Blick in Echtzeit: Sie sehen den Buchungsstand nicht laufend über die Schulter, sondern über die vereinbarten Auswertungen. Wer täglich in die Konten schauen will, ist mit Modell 2 besser bedient. Wer ein fertiges, geprüftes Ergebnis will, mit Modell 3.
Das Arbeitsprinzip kennen Sie aus der Steuerkanzlei
Modell 3 wirkt im ersten Moment ungewohnt, ist aber im Rechnungswesen der Normalfall. Eine Steuerkanzlei arbeitet organisatorisch genauso: Der Mandant liefert Belege und Kontoauszüge, gebucht wird im System der Kanzlei, und zurück kommen fertige Auswertungen. Niemand käme auf die Idee, dafür die Kanzleisoftware im eigenen Büro zu installieren oder dem Berater einen dauerhaften Zugang zur eigenen IT einzurichten.
Der Vergleich betrifft ausschließlich diese Arbeitsteilung – wer die Belege liefert und wer sie in seinem eigenen System verarbeitet. Er sagt nichts über Berufsstand oder Befugnisse: Die Beisheim Immobilienservice GmbH ist keine Steuerberatungsgesellschaft und erbringt keine Steuerberatung. Was wir übernehmen, ist die Immobilienbuchhaltung und die Erstellung der Abrechnungen – in der Verantwortung von Mitarbeitern mit kaufmännischer Ausbildung und langjähriger Buchhaltungspraxis. Steuererklärungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Jahresabschlüsse und steuerliche Beratung bleiben Ihrem Steuerberater vorbehalten.
Ein Unterschied betrifft nicht die Qualität, sondern die datenschutzrechtliche Rolle. Für Steuerberater ordnet § 11 Abs. 2 StBerG an, dass sie hinsichtlich der Mandantendaten eigene Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung sind; einen Auftragsverarbeitungsvertrag gibt es dort nicht. Ein Buchhaltungsdienstleister ist dagegen Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO. Damit gelten die gesetzlichen Regelungen zu Weisungsbindung, Kontrolle sowie Rückgabe oder Löschung nach Auftragsende – bei uns wie bei jedem anderen Auftragsverarbeiter, und begrenzt durch die steuerlichen Aufbewahrungsfristen.
Was Modell 2 wirklich kostet
Weil Modell 2 als das bequemste gilt, lohnt der genauere Blick auf drei Posten, die dabei selten mitgerechnet werden.
Der zusätzliche Nutzerplatz
Verwaltungssoftware wird üblicherweise je Nutzer und Monat abgerechnet. Bucht ein externer Dienstleister in Ihrem System mit, braucht er mindestens einen Zugang – bei Vertretungsregelungen und Urlaubszeiten eher zwei. Diese Lizenzkosten laufen über Ihren Vertrag und stehen nicht auf der Rechnung des Dienstleisters. Sie gehören trotzdem in den Vergleich, sonst rechnet man zwei Angebote gegeneinander, die unterschiedlich viel enthalten.
Fremdzugänge und das Prinzip der minimalen Rechte
Ein externer Zugang sollte nur die Rechte haben, die für die Aufgabe nötig sind, und er sollte protokolliert und regelmäßig überprüft werden. In der Praxis scheitert das oft nicht am Willen, sondern an der Rechteverwaltung: Ob sich ein reiner Buchhaltungszugang überhaupt vom Zugriff auf Mieterstammdaten, Verträge und Korrespondenz trennen lässt, unterscheidet sich von Programm zu Programm erheblich – prüfen Sie das an Ihrem eigenen, bevor Sie sich für Modell 2 entscheiden. Und klären Sie, wer den Entzug des Zugangs auslöst, wenn beim Dienstleister jemand das Team verlässt.
Wer einsteht, wenn im Fremdzugang etwas schiefgeht
Die Verantwortung wandert mit dem Zugang nicht mit. Bedient sich ein Verwalter zur Erfüllung seiner Pflichten eines Dritten, wird ihm dessen Verschulden nach § 278 BGB zugerechnet wie eigenes – unabhängig davon, in wessen System der Dritte gearbeitet hat. Für die Betriebskostenabrechnung gilt dasselbe: Ein vom Vermieter selbst beauftragter Abrechnungsdienstleister ist dessen Erfüllungsgehilfe – anders als der WEG-Verwalter, den der Bundesgerichtshof gerade nicht als Erfüllungsgehilfen des vermietenden Eigentümers ansieht (Urteil vom 25. Januar 2017, VIII ZR 249/15). Das ist kein Argument gegen ein bestimmtes Modell, aber eines gegen die Vorstellung, mit der Aufgabe wandere auch die Verantwortung.
Was Sie abgeben – und was zwingend bei Ihnen bleibt
Ausgelagert wird die Ausführung, nicht die Zuständigkeit. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 1 WEG); der Verwalter handelt für sie im Rahmen des § 27 WEG, und § 28 Abs. 2 WEG adressiert für die Jahresabrechnung ausdrücklich ihn. Dass er die Arbeit weitergeben darf, folgt aus einer Regelungslücke mit Absicht: § 664 BGB verbietet dem unentgeltlich Beauftragten, die Ausführung anderen zu überlassen – für den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag übernimmt § 675 Abs. 1 BGB dieses Verbot ausdrücklich nicht. Das Gesetz verbietet dem Verwalter also nicht, die Arbeit zu vergeben; es verbietet ihm nur, die Verantwortung mit abzugeben.
Drei Dinge bleiben deshalb in jedem Modell bei Ihnen:
- Die Verfügung über das Geld. Wir bereiten Zahlungen als Vorschlag vor; freigegeben und ausgelöst wird jede einzelne Zahlung von Ihnen über Ihren eigenen EBICS-Zugang. Ohne Ihre Freigabe verlässt kein Cent das Konto der Gemeinschaft oder des Eigentümers.
- Die rechtliche Bewertung. Wir buchen und rechnen nach Ihren Vorgaben ab – nach Ihrer Kontierungsrichtlinie und dem von Ihnen festgelegten Verteilerschlüssel. Ob eine Position umlagefähig ist und welcher Schlüssel gilt, entscheiden Sie; wir weisen auf rechnerische Auffälligkeiten hin.
- Die Auswahl- und Überwachungssorgfalt. Die vorbereiteten Buchungen und Abrechnungen müssen inhaltlich geprüft werden, nicht nur durchgewinkt.
Diese Aufgabenteilung ist kein Kleingedrucktes, sondern die Konstruktion, die das Modell trägt: Ein Dienstleister, der bucht und rechnet, aber nicht bewertet, nimmt Arbeit ab, ohne in fremde Zuständigkeiten zu geraten.
Der Datenweg: Belege rein, fertige Auswertungen raus
Bei Modell 3 ersetzt ein klar definierter Datenweg den gemeinsamen Systemzugriff. Er hat zwei Richtungen, und beide sollten vor dem ersten Monat feststehen.
Was hineingeht: Eingangsrechnungen und Verträge liefern Sie digital – als Scan, Foto, per E-Mail oder aus Ihrer bestehenden Ablage. Die Bankumsätze brauchen wir als Datei, nicht als Bild: CAMT.053 ist das Format der Wahl, CAMT.052 geht auch, ein CSV-Export reicht im Zweifel. Ein PDF-Auszug ist für den maschinellen Abgleich wertlos.
Was zurückkommt: monatlich die Buchungsübersicht mit dem abgestimmten Kontenstand, die offenen Posten und die vorbereiteten Zahlungen zur Freigabe. Jährlich die Jahresabrechnung mit Einzelabrechnungen und der Entwicklung der Erhaltungsrücklage, der Vermögensbericht nach § 28 Abs. 4 WEG, der Wirtschaftsplan und – für vermietete Einheiten – die Betriebskostenabrechnungen. Wie sich diese beiden Rechenwerke unterscheiden, erläutern wir unter SEV oder WEG.
Sinnvoll ist, das Rückgabeformat früh festzuhalten: PDF für den Versand, dazu maschinenlesbare Auswertungen, wenn Sie Zahlen in Ihr eigenes System übernehmen wollen. Wer das erst nach zwölf Monaten anspricht, hat ein Jahr Zahlen in einer Form, mit der er nicht weiterarbeiten kann.
Belegeinsicht und Betriebsprüfung: wer muss was vorhalten
Ein berechtigter Einwand gegen Modell 3 lautet: Wenn die Belege beim Dienstleister liegen, wie erfülle ich dann Einsichtsrechte? Die Antwort hat drei Teile.
Eigentümer. Der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen richtet sich nach § 18 Abs. 4 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – nicht gegen den Verwalter und erst recht nicht gegen dessen Dienstleister. Der Dienstleister wird also nicht zum Anspruchsgegner; er muss aber liefern können, was zur Erfüllung gebraucht wird. Umfang, Frist und Format der Belegbereitstellung werden dafür im Dienstleistungsvertrag geregelt.
Mieter. Hier hat sich die Lage zugunsten digitaler Abläufe verändert. Seit dem 1. Januar 2025 regelt § 556 Abs. 4 BGB die Belegeinsicht ausdrücklich und erlaubt dem Vermieter, die Belege elektronisch bereitzustellen. Bei digital geführten Belegen ist das der Normalfall und nicht mehr die Ausnahme.
Finanzamt. Liegen Daten eines Steuerpflichtigen bei einem Dritten, kann die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 Satz 2 AO auch von diesem Dritten Einsicht, maschinelle Auswertung oder die Übertragung in einem maschinell auswertbaren Format verlangen – vorausgesetzt, der Steuerpflichtige hat ihr mitgeteilt, dass die Daten dort liegen. Verantwortlich bleibt der Steuerpflichtige, und nach Satz 3 trägt er auch die Kosten. Für Sie heißt das: Die Pflicht gegenüber dem Finanzamt bleibt Ihre – der Dienstleister muss aber technisch liefern können, was die Prüfung verlangt. Danach sollte vor Vertragsschluss gefragt werden.
Eine Einordnung, die dabei oft fehlt: Die WEG-Jahresabrechnung ist keine kaufmännische Buchführung. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und die Gemeinschaft ist regelmäßig weder Kaufmann noch nach den §§ 140, 141 AO buchführungspflichtig. Die GoBD – die Anforderungen der Finanzverwaltung an elektronisch geführte Bücher – greifen dort, wo Sie selbst buchführungs- oder aufzeichnungspflichtig sind: als Verwaltungsunternehmen etwa, oder beim gewerblichen Vermieter. Wo sie greifen, bleibt die Verantwortung ausdrücklich beim Steuerpflichtigen, auch bei vollständiger Auslagerung.
Datenschutz: Auftragsverarbeitung in beiden Fällen
Wer Eigentümer- und Mieterdaten durch einen externen Dienstleister verarbeiten lässt, braucht einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO – unabhängig davon, in wessen System gebucht wird. Modell 2 ist datenschutzrechtlich also nicht der einfachere Weg, sondern nur der Weg, bei dem der Vertrag leichter vergessen wird. Ist die Verwaltung ihrerseits Auftragsverarbeiterin der Gemeinschaft, kommt hinzu, dass ein Unterauftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO nur mit Genehmigung eingesetzt werden darf.
Der Unterschied liegt woanders, im Zuschnitt des Risikos – und ehrlicherweise in beide Richtungen. Bucht der Dienstleister im eigenen System, bekommt er genau die Daten, die er für den Auftrag braucht, und keinen Zugriff auf alles Übrige; es entsteht aber eine zweite vollständige Datenkopie außerhalb Ihrer Sphäre. Beim Fremdzugang bleiben die Daten an einem Ort, dafür reicht der Zugriff so weit, wie die Rechteverwaltung der Software ihn zieht. Das eine senkt das Zugriffsrisiko, das andere das Kopierrisiko.
Wer im eigenen System bucht, muss deshalb zwei Dinge belegen können: dass die Daten verschiedener Auftraggeber technisch getrennt sind – das folgt aus der Zweckbindung und der Vertraulichkeit nach Art. 5 DSGVO in Verbindung mit den Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO – und dass am Vertragsende tatsächlich gelöscht wird, Sicherungskopien eingeschlossen.
Beim Serverstandort gibt es neben dem Datenschutz einen zweiten, oft übersehenen Grund für die EU: § 146 Abs. 2a AO erlaubt das Führen und Aufbewahren elektronischer Bücher in EU-Mitgliedstaaten ohne Genehmigung, während dafür in Drittstaaten nach Absatz 2b eine Bewilligung der Finanzbehörde nötig ist, die auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt wird. Unsere Verarbeitung und die unserer Unterauftragsverarbeiter findet in Deutschland statt; Einzelheiten stehen in unserer Datenschutzerklärung.
Der Ausstieg: was mit den Daten passiert, wenn Sie gehen
Das ist die Frage, die fast jeder Interessent stellt und fast kein Anbieter beantwortet – und sie ist beim Modell des eigenen Systems die berechtigtste.
Rechtlich stehen die Ergebnisse dem Auftraggeber zu: Wer eine Geschäftsbesorgung übernimmt, hat herauszugeben, was er dabei erlangt hat (§ 667 BGB), und der Auftragsverarbeitungsvertrag muss regeln, dass personenbezogene Daten nach Auftragsende nach Wahl des Verantwortlichen gelöscht oder zurückgegeben werden (Art. 28 Abs. 3 DSGVO). Praktisch entscheidet aber nicht die Norm, sondern das Format. In der Praxis wird deshalb fünferlei geregelt:
- Was herausgegeben wird: nicht nur PDF-Abrechnungen, sondern die Buchungsdaten selbst – Kontenplan, Buchungsjournal, Salden, offene Posten, Stammdaten – in einem maschinell auswertbaren Format.
- Innerhalb welcher Frist nach Vertragsende, und ob dafür ein Entgelt anfällt.
- Ob ein Zurückbehaltungsrecht an den Daten ausgeschlossen sein soll. Für Steuerberater regelt § 66 StBerG Handakten und Zurückbehaltungsrecht ausdrücklich; für Buchhaltungsdienstleister fehlt eine solche berufsrechtliche Sonderregelung, es bleibt bei den allgemeinen Vorschriften (§ 273 BGB, zwischen Kaufleuten § 369 HGB). Was hier nicht vereinbart ist, wird im Ernstfall ausgestritten.
- Wer die Belege behält und wie lange. Steuerlich sind Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre aufzubewahren, Buchungsbelege acht Jahre und sonstige Unterlagen sechs Jahre (§ 147 Abs. 3 AO). Die verbreitete Faustregel „alles zehn Jahre“ ist seit 2025 überholt.
- Was bei Ausfall des Dienstleisters gilt – wer dann an die Daten kommt.
Diese fünf Punkte sind der eigentliche Test. Ein Anbieter, der sie schriftlich zusagt, hat den Ausstieg durchdacht; wer ausweicht, verlagert das Risiko auf Sie. Die Ausgestaltung im Einzelfall gehört in anwaltliche Prüfung.
Softwarewechsel oder nicht: für wen welches Modell passt
Modell 1 lohnt sich, wenn ohnehin ein Softwarewechsel ansteht und die Auslagerung der Anlass ist, ihn jetzt zu machen. Als Nebeneffekt einer Buchhaltungsentscheidung ist er zu teuer.
Modell 2 passt, wenn Ihre Software feine Rechte kennt, Sie IT-seitig aufgestellt sind und Sie den laufenden Buchungsstand jederzeit selbst sehen wollen – etwa bei größeren Häusern mit eigener Systemadministration.
Modell 3 passt, wenn die Buchhaltung Kapazität kosten soll und nicht Aufmerksamkeit: keine Migration, keine Lizenz, kein Fremdzugang, dafür ein fester Monatsrhythmus mit vereinbarten Lieferterminen und ein fertiges Ergebnis. Das ist der typische Fall bei Verwaltungen, die keine eigene IT-Abteilung haben.
Fazit
Die Frage „Muss ich meine Software wechseln?“ hat drei mögliche Antworten. Teuer sind zwei davon – nur kostet die eine sichtbar, über eine Migration, und die andere unsichtbar, über Lizenzplätze und IT-Aufwand. Wichtiger als das Modell selbst sind die drei Punkte, die es festlegt: wer Zugang zu Ihren Systemen hat, wer die Lizenzen zahlt, und wie Sie wieder herauskommen. Wer diese Fragen vor der Preisfrage klärt, vergleicht Angebote, die wirklich vergleichbar sind.
Wir buchen in unserem eigenen System und liefern Ihnen fertige Auswertungen und Abrechnungen – ohne Migration, ohne zusätzliche Lizenz auf Ihrer Seite und ohne Zugang zu Ihrer IT. Was das kostet und wie der Einstieg abläuft, steht auf der Seite zum Abrechnungsservice. Erstgespräch vereinbaren.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 3. September 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt weder die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater noch die Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Die Beisheim Immobilienservice GmbH ist ein Buchhaltungsdienstleister und weder Steuerberatungs- noch Rechtsanwaltsgesellschaft. Steuererklärungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Jahresabschlüsse, steuerliche Beratung und rechtliche Bewertungen bleiben Ihrem Steuerberater und Ihrem Rechtsanwalt vorbehalten. Rechtsprechung und Gesetzeslage ändern sich; § 556 BGB ist zum 1. Januar 2025 geändert worden.
Rechtliche Grundlagen
- § 18 WEG – Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, Belegeinsicht (Abs. 4), § 27 WEG
- § 28 Abs. 2 und Abs. 4 WEG – Jahresabrechnung und Vermögensbericht als Pflicht des Verwalters
- § 278 BGB – Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen
- § 675 Abs. 1 BGB – entgeltliche Geschäftsbesorgung (verweist nicht auf § 664 BGB)
- § 667 BGB – Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten; § 273 BGB und § 369 HGB – Zurückbehaltungsrechte
- § 556 Abs. 4 BGB – Belegeinsicht des Mieters, elektronische Bereitstellung (seit 01.01.2025)
- Art. 28 DSGVO – Auftragsverarbeitung, Art. 32 DSGVO – Sicherheit der Verarbeitung, Art. 5 DSGVO – Zweckbindung und Vertraulichkeit
- § 11 Abs. 2 StBerG – Steuerberater sind hinsichtlich der Mandantendaten eigene Verantwortliche; § 66 StBerG – Handakten und Zurückbehaltungsrecht
- § 147 Abs. 3 und Abs. 6 AO – Aufbewahrungsfristen, Datenzugriff bei einem Dritten; § 146 Abs. 2a, 2b AO – Führen der Bücher im EU-Ausland und in Drittstaaten; §§ 140, 141 AO – Buchführungspflicht
- BGH, Urteil vom 4. Dezember 2009, V ZR 44/09 – die WEG-Jahresabrechnung ist eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung
- BGH, Urteil vom 25. Januar 2017, VIII ZR 249/15 – der WEG-Verwalter ist nicht Erfüllungsgehilfe des vermietenden Eigentümers
Die genannten Aufbewahrungsfristen betreffen die steuerlichen Pflichten des jeweils Buchführungspflichtigen. Für die Verwaltungsunterlagen einer Wohnungseigentümergemeinschaft selbst enthält das WEG keine eigene Aufbewahrungsfrist.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zusammenarbeit
Stand: 3. September 2026. Die folgenden Antworten sind allgemeine Informationen und keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Nein, jedenfalls nicht zwangsläufig. Es gibt drei Modelle: Sie wechseln auf die Software des Dienstleisters, der Dienstleister bekommt einen Zugang zu Ihrer Software, oder er bucht vollständig in seinem eigenen System. Nur das erste Modell erzwingt einen Wechsel. Wir arbeiten nach dem dritten: Sie liefern Belege, wir buchen in unserer eigenen Instanz, Ihre Software bleibt unverändert – und ein späterer Wechsel auf Ihrer Seite berührt die Zusammenarbeit nicht.
Bei uns nicht. Wir buchen vollständig in einer eigenen Instanz und benötigen keinen Zugang zu Ihrer Verwaltungssoftware und keinen Zugang zu Ihrem Netzwerk. Zahlungen bereiten wir als Vorschlag vor; freigegeben und ausgelöst werden sie ausschließlich von Ihnen über Ihren eigenen EBICS-Zugang. Bei Anbietern, die per Fernzugriff in Ihrer Software mitarbeiten, ist ein dauerhafter externer Zugang dagegen die technische Voraussetzung des Modells.
In einer eigenen Instanz der Verwaltungssoftware Impower. Sie ist ausschließlich unsere Arbeitsumgebung; Sie brauchen dafür weder eine Lizenz noch eine Einarbeitung noch einen Zugang.
Nicht bei einem Dienstleister, der im eigenen System bucht. Arbeitet der Dienstleister dagegen in Ihrer Software mit, braucht er dort mindestens einen Nutzerplatz, meist zwei für die Vertretung. Diese Lizenzkosten laufen über Ihren eigenen Softwarevertrag und tauchen auf der Rechnung des Dienstleisters nicht auf – für einen fairen Angebotsvergleich müssen sie mitgerechnet werden.
Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen richtet sich nach § 18 Abs. 4 WEG gegen die Gemeinschaft, nicht gegen den Dienstleister; dieser wird also nicht Anspruchsgegner, muss aber liefern können, was zur Erfüllung gebraucht wird. Gegenüber Mietern regelt § 556 Abs. 4 BGB die Belegeinsicht seit dem 1. Januar 2025 ausdrücklich und erlaubt dabei die elektronische Bereitstellung. Umfang, Frist und Format der Bereitstellung gehören in den Dienstleistungsvertrag.
Ja, auf Grundlage eines Vertrags über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser Vertrag ist in jedem Modell erforderlich – auch dann, wenn der Dienstleister in Ihrer eigenen Software mitarbeitet. Geregelt werden müssen unter anderem die Weisungsbindung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, Unterauftragsverarbeiter sowie Rückgabe und Löschung nach Auftragsende.
Das gehört vor Vertragsschluss geklärt und schriftlich festgehalten. Wer eine Geschäftsbesorgung übernimmt, hat nach § 667 BGB herauszugeben, was er dabei erlangt hat, und der Auftragsverarbeitungsvertrag muss Rückgabe oder Löschung nach Auftragsende regeln. Entscheidend ist das Format: In der Praxis wird geregelt, dass nicht nur PDF-Abrechnungen, sondern die Buchungsdaten selbst in maschinell auswertbarer Form herausgegeben werden, in welcher Frist das geschieht, ob ein Zurückbehaltungsrecht an den Daten ausgeschlossen sein soll und wie lange die Belege danach verfügbar bleiben.
Die Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft bzw. dem Mieter bleibt beim Verwalter oder Vermieter. Bedient er sich zur Erfüllung seiner Pflichten eines Dritten, wird ihm dessen Verschulden nach § 278 BGB zugerechnet wie eigenes – unabhängig davon, in wessen System gebucht wurde. Ein Dienstleister nimmt Arbeit ab, keine Verantwortung; die Prüfung der gelieferten Buchungen und Abrechnungen bleibt Aufgabe des Auftraggebers.
Nein. Die Beisheim Immobilienservice GmbH ist keine Steuerberatungsgesellschaft und erbringt keine Steuerberatung. Der Vergleich mit der Arbeitsweise einer Steuerkanzlei beschreibt allein die organisatorische Arbeitsteilung: Belege beim Auftraggeber, Buchung im System des Dienstleisters, fertige Auswertungen zurück. Wir übernehmen die Immobilienbuchhaltung und die Abrechnungen, mit Mitarbeitern, die kaufmännisch ausgebildet sind und langjährige Buchhaltungspraxis mitbringen; Steuererklärungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Jahresabschlüsse und steuerliche Beratung übernimmt Ihr Steuerberater.
Weiterführend
Dazu passt auch
Buchhaltung auslagern: Ablauf und Kosten →
Was ausgelagert wird, was bleibt, und eine Modellrechnung an einem Beispielobjekt.
Abrechnungsservice für Hausverwaltungen →
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Abrechnungsrückstand aufholen →
Wenn ein Wirtschaftsjahr abgelaufen ist und die Abrechnung noch fehlt.
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